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Erbrecht

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox
Erbscheinsantrag
Um über einen Nachlass („Erbschaft“, beispielsweise ein Grundstück oder Konto) in Deutschland verfügen zu können, muss in der Regel ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden. Die Vorlage einer legalisierten Übersetzung eines von einem iranischen Gericht nach iranischem Recht ausgestellten Erbscheines ist in der Regel nicht ausreichend, um über das Vermögen in Deutschland verfügen zu können.
Der deutsche Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt, der unter anderem eine eidesstattliche Versicherung enthält und deswegen beurkundet werden muss. Der Erbscheinsantrag kann grundsätzlich direkt in Deutschland notariell beurkundet oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden.
In Iran kann die Beurkundung in der Botschaft Teheran von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten durchgeführt werden. Beachten Sie: Deutsche Nachlassgerichte akzeptieren keine von einem iranischen Notar aufgenommene Versicherung an Eides statt.
Wenden Sie sich bitte zur Klärung der Einzelheiten vorab an das Konsulat.
Ausschlagung der Erbschaft
Wenn Sie eine ihnen zustehende Erbschaft nicht antreten möchten, haben Sie nach deutschem Recht die Möglichkeit diese Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht auszuschlagen. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Dazu ist eine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. Diese kann beim Konsulat der Botschaft erfolgen. Bitte beachten Sie, dass hierfür zuvor ein Termin über das Terminvergabesystem gebucht werden muss.
Bringen Sie dann zum vereinbarten Termin das Schreiben des Nachlassgerichtes, die Ausschlagungserklärung und Ihren Reisepass mit.
Die beglaubigte Erklärung müssen Sie anschließend selbstständig an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland senden.
Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.