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Informationen zur Visabeantragung, Einreise nach Deutschland und Quarantänebestimmungen  

22.07.2020 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung, Einreisen nach Deutschland und Quarantänebestimmungen.

ACHTUNG ! WICHTIGER ALLGEMEINER HINWEIS !
Bitte beachten Sie, dass Sachstandsanfragen und allgemeine Auskunftsbitten zum Visumverfahren derzeit nicht erteilt werden können und sehen Sie aus Respekt vor tatsächlich lebensbedrohlich erkrankten Menschen davon ab, jede Zuschrift mit „Notfall“ zu kennzeichnen.
Damit Ihre Einzelfallanfrage rasch bearbeitet werden kann, wählen Sie bitte nur das auf Ihre Anfrage zutreffende Kontaktformular (Visastelle) aus und schreiben Sie in den Betreff Ihre Bearbeitungsnummer (Barcode-Nummer) ODER Ihr konkretes Anliegen in kurzen Worten. Wenn Sie mehrere Kontaktformulare ausfüllen, führt dies nur dazu, dass Ihre Anfrage nicht zeitnah bearbeitet werden kann.

1. Visumbearbeitung

Aufgrund der Pandemieentwicklung in Iran ist eine Annahme von Visumanträgen derzeit nur sehr begrenzt möglich. Pandemiebedingt kann es auch immer wieder zu kurzfristigen Schließungen der Visastelle kommen. Bitte informieren Sie sich daher tagesaktuell auf der Webseite der Botschaft Teheran (Startseite).

Visa können derzeit nur in den nachstehend genannten Ausnahmefällen erteilt werden. In Fällen, in denen eine Einreise aufgrund von Ausnahmeregelungen möglich ist, berücksichtigen wir bei der Terminvergabe zunächst automatisch die Personen, deren Termin wir zuvor absagen mussten.

  • Anträge, die unter die Ausnahmebestimmungen von den Einreisebeschränkungen (gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16.03.2020 – 115 final) fallen:

- Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe
- Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen (z.B. Air-Crews)
- Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion
- Transitpassagiere (auch solche, die durch konsularische Hilfe ins Heimatland zurückgeführt werden)
- Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen
- Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen

  • Anträge auf Familiennachzug: Bitte buchen Sie einen Termin über das Terminvergabesystem der Botschaft
  • Anträge von Fachkräften aus den folgenden Antragskategorien:

- Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der Definition des
  FEG, das durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird
Hinweis: Antragsteller mit einer Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG nutzen zur Terminvereinbarung bitte das Kontaktformular „Visastelle“ und fügen als Betreff „Vorabzustimmung FEG“ ein.
- Wissenschaftler / Forscher
- Entsendungen und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten
- Führungskräfte
- IT-Spezialisten
- Beschäftigungen in bes. öffentlichem Interesse

Hierunter fallen auch C-Visa für dringende Geschäftsreisen unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht (etwa durch Arbeitgeber-Bescheinigung), dass seine Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist.

Voraussetzung ist jeweils Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (etwa durch Arbeitsvertrag) und Glaubhaftmachung, dass Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers). Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann. Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn ein Sprachkurs oder ein Praktikum vorgeschaltet ist). Nicht aber Studienbewerber und diejenigen, die z.B. zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs). C-Visa für Studenten sind weiterhin nicht zugelassen. Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland durch Bestätigung der Hochschule (z.B. per E-Mail) erforderlich; Unterlagen sind auch bei Grenzkontrolle vorzulegen.

Achtung: Aus Kapazitätsgründen können an der Botschaft Teheran derzeit keine Neuanträge für Studierende entgegengenommen werden. Antragsteller mit bereits laufenden Anträgen kontaktieren wir automatisch wegen des erforderlichen Nachweises zur Präsenzpflicht.
Die Botschaft ist sich der großen Belastung Studierender bewusst, die sich auf ein Studium in Deutschland langfristig vorbereitet hatten und schon an einer Hochschule in Deutschland für das Wintersemester angenommen wurden. Es wird um Verständnis gebeten, dass sich die besondere Corona-Situation in Iran erheblich auf die Arbeitsfähigkeit der Botschaft Teheran auswirkt. Aus Fürsorgegründen mussten Maßnahmen zum Schutz des Personals und der Antragstellenden getroffen werden wie zum Beispiel Abstandsregelungen, Schichtdienst, Reduzierung gleichzeitig anwesender Personen sowohl bei den Beschäftigten der Visastelle, als auch bei den Antragstellern in den Warteräumen und an den Schaltern in der Visastelle. Diese zwingend notwendigen Maßnahmen binden erhebliche Kapazitäten, die bis auf weiteres nicht für die Antragsbearbeitung zur Verfügung stehen. Dies führt derzeit dazu, dass derzeit keine Neuanträge von Studenten angenommen werden können.

Eine Liste der Ausnahmeregelungen für die Einreise finden Sie hier unter dem Stichwort „Wann ist die zwingende Notwendigkeit der Einreise gegeben?“.

2. Vereinfachte Neuerteilung von Visa

I. Nationale Visa (für langfristige Aufenthalte; D-Visum)

Eine vereinfachte Neuerteilung für nationale Visa ist derzeit noch nicht möglich. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald die Möglichkeit einer Neuerteilung besteht.

II. Schengen-Visa (für kurzfristige Aufenthalte bis 90 Tage; C-Visum)

Eine vereinfachte Neuerteilung für Schengen-Visa (Aufenthalte von bis zu 90 Tagen) ist derzeit nicht möglich. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald die Möglichkeit einer Neuerteilung besteht.

3. Einreisebeschränkungen für Deutschland

Für Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Eine Einreise aus Iran ist im Regelfall aufgrund bestehender Einreisebeschränkungen nicht möglich.

Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen in Bezug auf das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.

Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

  • EU-Mitgliedstaaten
  • Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
  • Großbritannien
  • Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird

Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

4. Quarantäneregelung bei Einreise nach Deutschland

Für ausnahmsweise erlaubte Einreisen aus Iran gilt grundsätzlich, dass Sie sich unmittelbar nach Einreise 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen.

Info

Eine Quarantänepflicht entfällt, wenn durch einen höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführten Test nachgewiesen wird, dass keine Covid-19-Infektion vorliegt. Einzelheiten hierzu finden Sie weiter unten unter Ausnahme: negatives Testergebnis nachweisbar.

Info

In Deutschland werden Quarantänevorschriften durch die einzelnen Bundesländer erlassen. Nach Abstimmung der Länder und der Bundesregierung hat das BMI eine Musterverordnung erstellt, deren Regelung die Bundesländer im Wesentlichen übernommen haben.

Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb der letzten 14 Tage

  • müssen Sie sich demnach nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben,
  • sich dort häuslich absondern und
  • sich per E-Mail oder Telefon bei der für Sie zuständigen Behörde, i.d.R. Gesundheitsamt am Wohnort/Unterkunft melden.

Info

Als Voraufenthalt in einem Risikogebiet gilt ein Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise.

Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war (d.h. nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt des Aufenthalts).

Ausnahme: Durchreise (Transit)

Die Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht nicht bei Transitaufenthalten. Sie sind in diesem Falle allerdings verpflichtet, Deutschland unmittelbar zu verlassen.

Ausnahme: negatives Testergebnis nachweisbar

Wenn Sie nachweisen können, sich nicht mit dem Virus SARS CoV-2 infiziert zu haben, gelten diese Quarantäneregelungen nicht.

Der Nachweis muss durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Der molekularbiologische Test auf Vorliegen einer Infektion darf höchstens 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein (d.h. der Abstrich darf maximal 48 Stunden vor Einreise genommen worden sein). Der Test muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat mit vergleichbarem Qualitätsstandard vorgenommen worden sein.

Alternativ kann der Test nach Einreise

  • am Ort des Grenzübertritts oder
  • am Ort der Unterbringung erfolgen.

Das Testergebnis muss - unabhängig davon, ob die Testung vor oder nach Einreise erfolgte - für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahrt werde. Es muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden.

 




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