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FAQs
Häufig gestellte Fragen FAQ, © Colourbox
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen
Fragen zur Terminvereinbarung
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Terminen für nationale Visa ist eine Antragstellung bei heutiger Registrierung in einigen Visumskategorien erst nach einer längeren Wartezeit möglich. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Vorhersage der Wartezeiten derzeit allerdings leider nicht möglich.
Wenn Sie als Fachkraft in Deutschland arbeiten möchten, kann Ihr Arbeitgeber das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten. Nach Erteilung der Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde erhalten Sie innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung Ihres Visums. Innerhalb drei weiterer Wochen wird Ihr Antrag in der Regel entschieden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
In diesen Fällen haben Sie sich mit einer falschen Email-Adresse registriert. Bitte übersenden Sie per Email Ihre Passkopie mit der Bitte um Stornierung der Terminregistrierung an visainfo@tehe.diplo.de. Die Botschaft storniert dann innerhalb von 5 Arbeitstagen Ihre Terminregistrierung. Danach können Sie sich erneut registrieren. Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund des hohen Aufkommens keine Antwort auf Ihre Mail erhalten.
Nein, dies ist leider nicht möglich. In diesen Fällen ist eine Neuregistrierung erforderlich.
Fragen zur Antragstellung
1. Antragsverfahren
Bitte füllen Sie für jedes Kind zwei Antragsformulare aus, die beide von den Sorgeberechtigten (in der Regel beiden Elternteilen) zu unterschreiben sind. Das Einverständnis aller Sorgeberechtigten ist erforderlich.
Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Antragstellung die Fingerabdrücke erfasst. Bitte beachten Sie, dass auch Kinder unter 12 Jahren persönlich zur Antragstellung erscheinen müssen.
2. Reisepass
Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument. Von Eltern unterschriebene Pässe der Kinder können nicht akzeptiert werden. Bei Kleinkindern, die noch nicht schreiben können, genügt ein nicht unterschriebener Pass.
3. Einverständnis des/der Sorgeberechtigten
Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit einer förmlichen Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten (in der Regel beider Elternteile) gestellt werden.
Grundsätzlich erklären die Sorgeberechtigten ihr Einverständnis durch die Unterschrift auf dem Visumsantrag. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, ist eine gesonderte Erklärung nötig.
Diese Erklärung muss beinhalten, dass der/die Sorgeberechtigte(n) mit der dauerhaften Ausreise des Kindes einverstanden sind/ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck (z. B. „zum Sprachkurs / Schulbesuch / Studium“, „zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland“) diese Erklärung gilt.
Die Botschaft akzeptiert deshalb nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sind. Die Einverständniserklärung ist mit legalisierter Übersetzung vorzulegen.
4. Sonderfälle
- Sofern die Sorgeberechtigten nicht in Iran wohnhaft sind, ist die Einverständniserklärung abzugeben vor
- einer iranischen Auslandsvertretung oder
- einer deutschen Behörde oder
- einer deutschen Auslandsvertretung oder
- einem ausländischen Notar mit Legalisation
- Sofern einer der Sorgeberechtigten verstorben ist, legen Sie bitte dessen Sterbeurkunde mit legalisierter Übersetzung vor
- Sofern das Sorgerecht einem Sorgeberechtigten allein übertragen wurde, legen Sie bitte den Beschluss des zuständigen Gerichts mit legalisierter Übersetzung vor
Alle Dokumente sind im Original und in Kopie vorzulegen.
Die Botschaft behält sich – im Interesse des Kindeswohls – vor, weitere Dokumente zu verlangen, sofern sie dies für notwendig erachtet. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ein Motivationsschreiben ist ein selbst verfasstes, unterschriebenes Schriftstück, im dem Sie erläutern, weshalb Sie sich für ein Studium, einen Sprachkurs etc. in Deutschland entschieden haben. Nutzen Sie keine allgemeinen Floskeln, sondern legen Sie Ihre konkreten persönlichen Gründe dar. Das Schreiben kann elektronisch erstellt werden, muss aber handschriftlich unterschrieben sein.
Der Lebenslauf stellt ohne Lücken Ihren persönlichen Werdegang bis zum Zeitpunkt der Antragstellung dar. Bitte achten Sie auf eine klare und übersichtliche Gliederung. Der Lebenslauf muss handschriftlich unterschrieben sein.
Die Arbeitsbestätigung sollte auf firmeneigenem Papier (mit Briefkopf, Unterschrift und Siegel) folgende Informationen enthalten: Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers in der Firma, Ihr monatliches Gehalt, seit wann Sie in der Firma beschäftigt sind.
Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einreise nach Deutschland erfolgt, nachweisen. Dieser liegt in Bezug auf nationale Visa vor, wenn Sie in Deutschland entweder gesetzlich krankenversichert sein werden (bei einer Beschäftigung ist dies der Beginn des Arbeitsvertrags bzw. die Aufnahme der Beschäftigung, bei Familienzusammenführung die Aufnahme in die Familienversicherung, bei Studierenden die Immatrikulation, die nur erfolgen kann, wenn der Studierende eine Krankenversicherung nachweist) oder vor Einreise eine ausreichende private Krankenversicherung in Deutschland abschließen. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist je nach Versicherungsbedingungen meist nicht ausreichend. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen Ausschluss des Versicherungsschutzes enthalten, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Es obliegt Ihnen (ggf. unter Kenntlichmachung der relevanten Passage der Versicherungsbedingungen oder Vorlage einer Bestätigung des Versicherers) nachzuweisen, dass der Versicherungsschutz auch bei von vorneherein als längerfristig geplantem Aufenthalt in Deutschland besteht.
Der Gültigkeitszeitraum des Versicherungsschutzes sollte grundsätzlich die Gültigkeitsdauer des Visums abdecken. Erforderlich ist dies jedoch nur so lange, bis der Antragsteller nachweislich in Deutschland anderweitig versichert ist.
Es müssen zwei aktuelle, identische biometrische Passfotos vor weißem Hintergrund in der Größe 45 x 35 Millimeter vorgelegt werden. Die Fotos müssen die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Beispiele finden Sie auf der Fotomustertafel.
Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.
Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:
- Goethe-Institut e.V.,
- telc GmbH,
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER).
In der Regel sollte das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Alle Prüfungen müssen bei demselben Anbieter abgelegt worden sein.
In Deutschland abgelegte Sprachprüfungen können dann anerkannt werden, wenn sie von einem der oben genannten Prüfungsanbieter oder einem ihrer Prüfungslizenznehmer durchgeführt wurden und die Sprachzeugnisse entsprechend ausgestellt wurden. Sprachzertifikate von anderen Sprachschulen, auch wenn sie über die Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen verfügen, sind nicht anerkennungsfähig.
Davon ausgenommen sind Zeugnisse für Fachsprachenprüfungen, sofern diese von einem dafür zugelassenen Prüfinstitut ausgestellt wurden.
Fragen zu Visumanträgen von Studierenden
Wenn Sie ein Studium aufnehmen möchten, können Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Familienzusammenführung mit nach Deutschland einreisen. Hierzu ist es erforderlich, dass Ihre Familienangehörigen einen entsprechenden Visumantrag stellen. Welche Unterlagen benötigt werden, können Sie auf dem aktuellen Merkblatt einsehen. Ihre Familienangehörigen können zeitgleich mit Ihnen ihr Visum bei unserem externen Dienstleister VISAMETRIC beantragen.
Da Ihr Antrag und Ihre Unterlagen elektronisch und in Papierform an die zuständige deutsche Ausländerbehörde am künftigen Studienort versendet werden, ist es leider nicht möglich, in einem laufenden Antrag eine Zulassung für eine andere Universität einzureichen. Wenn Sie sich nach Antragstellung für eine andere Universität entscheiden, ziehen Sie bitte Ihren ursprünglichen Antrag zurück und stellen Sie einen neuen Antrag für den neuen Studienort.
Nein. Alle Unterlagen, die Sie bei Antragstellung einreichen, verbleiben auch nach Abschluss des Visumverfahrens in der Visastelle bzw. bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Bitte zeigen Sie das Original bei Antragstellung vor und reichen Sie ausschließlich Kopien ein.
In Ausnahmefällen fordert die Visastelle ausnahmsweise Originalurkunden an. Wenn Sie explizit durch die Botschaft aufgefordert wurden Originalurkunden einzureichen, erhalten Sie diese selbstverständlich nach Abschluss des Verfahrens zurück.
Im Visumverfahren müssen Sie keine beglaubigten Kopien einreichen. Dies gilt auch für Ihre Schul- und Studienabschlüsse. Bitte zeigen Sie bei Antragstellung die Originalurkunde vor und reichen Sie zwei einfache Kopien der Originalurkunde sowie der deutschen Übersetzung ein.
Sie müssen einen legalisierten Schul- oder Universitätsabschluss vorlegen.
Wenn Ihre Familienangehörigen gemeinsam mit Ihnen beantragen, müssen für den Antrag auf Familienzusammenführung folgende Dokumente in legalisierter Form vorgelegt werden:
- Eheurkunde
- Shenasnahme von Ihnen, Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. weitere familienrechtliche Urkunden
Im Visumverfahren können nur deutschsprachige Unterlagen berücksichtigt werden. Bitte legen Sie daher für alle Unterlagen eine Übersetzung in die deutsche Sprache vor. Auch Ihr Lebenslauf und Ihre bisherigen Bildungsabschlüsse müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Bitte beachten Sie zudem, dass die „Erklärung zum Studienvorhaben“ nur in deutscher Sprache ausgefüllt werden darf. Bei der zur Verfügung gestellten englischen Sprachversion handelt es sich lediglich um eine Ausfüllhilfe, die das Ausfüllen der deutschen Sprachversion erleichtern soll.
Bitte reichen Sie alle bisherigen Hochschulabschlüsse (z.B. Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiums) ein. Ihr Abiturzeugnis oder das „Pre-University-Degree“ müssen nicht eingereicht werden.
Fragen zur Ablehnung eines Visumantrags
Ihr Einlader kann Ihnen zum Beispiel ein unterstützendes Schreiben übersenden, welches Sie Ihrer Remonstration beifügen. Er kann sich jedoch nicht selbst bei der Botschaft nach den Ablehnungsgründen erkundigen. Sofern der Gastgeber aus Deutschland dies für Sie tun möchte, benötigt er eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, die er dann mit seiner Remonstration der Botschaft vorlegt. Die Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss lediglich die Personaldaten des Antragstellers enthalten, den betroffenen Visumsantrag genau bezeichnen und vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein. Die Vollmacht muss in deutscher Sprache verfasst sein.
Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrages anfällt.
Fragen von Visuminhabern
Das nationale Visum gilt zeitlich beschränkt für zunächst sechs Monate bzw. 1 Jahr. Die Gültigkeit Ihres Visums entnehmen Sie bitte Ihrem Visumetikett.
Das nationale Visum gilt zeitlich beschränkt für zunächst sechs Monate bzw. 1 Jahr. Entsprechend des Aufenthaltszwecks wird anschließend durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vereinbaren Sie bitte unmittelbar nach Einreise einen Termin bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie nach den melderechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, sich nach Einreise bei den zuständigen Behörden (i.d.R. das Einwohnermeldeamt) anzumelden und bei endgültiger Ausreise sich wieder abzumelden.
Es ist möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum frei zu bewegen.