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Der Familiennachzug zu einem minderjährigen Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und verfügt über einen in § 36 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel UND
- es befindet sich kein weiteres, sorgeberechtigtes Elternteil im Bundesgebiet UND
der Visumantrag wird zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes gestellt ODER
das Kind hat im Asylverfahren bereits die Volljährigkeit erlangt, aber der Visumantrag wird maximal drei Monate nach Bekanntgabe des Aufnahmebescheids des BAMF gestellt (3-Monats-Frist).
Wichtig:
Die Abgabe einer fristwahrenden Anzeige nach § 29 Abs. 2 AufenthG entfaltet beim Nachzug zum Kind keine Wirkung und wahrt keine Fristen. Droht das Kind in Deutschland, bald volljährig zu werden, oder hat die 3-Monats-Frist begonnen, zu laufen, finden Sie hier Informationen zum korrekten Vorgehen.