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Erbrecht
Ausschlagung einer Erbschaft © Colourbox
Sind Sie Erbe geworden und es ist Nachlass in Deutschland vorhanden? Lesen Sie hier, wie Sie einen Erbschein beantragen oder das Erbe ausschlagen können.
Allgemeine Informationen
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar auf den oder die Erben über. Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Erbschein
Ein Erbschein ist nicht in jedem Sterbefall notwendig. Soweit ein notariell eröffnetes Testament vorliegt, bedarf es zum Beispiel keines separaten Erbscheins. In der Regel verlangen Grundbuchämter, Banken und manchmal auch Rentenbehörden im Erbfall vor Umschreibung bzw. Auszahlung einen Nachweis über die Erbenstellung in Form eines Erbscheines. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger war. Bitte klären Sie zunächst mit den beteiligten Behörden oder Banken, ob in Ihrem Einzelfall ein Erbschein erforderlich ist.
Der Erbscheinsantrag wird beim zuständigen Nachlassgericht gestellt, das ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei mehreren Erben genügt die Beantragung eines (gemeinschaftlichen) Erbscheins durch einen Erben allein, wenn darin angegeben wird, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Außerdem kann der Erbscheinsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden.
Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung in der Botschaft nachgeholt werden, nachdem der Erbschein selbst bereits beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland beantragt worden ist. Bitte melden Sie sich in diesem Fall über das Kontaktformular. Es kommt bei der Bearbeitung zu längeren Wartezeiten.
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands oder einzigem letztem Wohnsitz des Erblassers außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Islamischen Republik Iran haben, kann die Ausschlagungserklärung vor einem Konsularbeamten der Deutschen Botschaft Teheran abgegeben werden.
Bitte buchen Sie dazu einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung und bringen Sie das vom Nachlassgericht übersandte Schreiben ausgefüllt aber noch nicht unterschrieben zum Termin mit.