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Erläuterung zu dem Ihnen ausgehändigten Ablehnungsbescheid

06.05.2018 - Artikel

1. Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

  • Das von Ihnen vorgelegte Reisedokument (z.B. Pass) wurde als unecht identifiziert, oder es handelt sich um ein echtes Reisedokument in dem einzelne Angaben verfälscht wurden (z.B. Gültigkeitsdauer oder Personaldaten).


2. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

  • Die notwendigen Unterlagen lt. Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt. Die fehlenden Unterlagen werden im Ablehnungsbescheid genannt. Sollte Ihr Visumantrag lediglich aufgrund von Unvollständigkeit abgelehnt worden sein, empfiehlt die Botschaft Ihnen die Einreichung eines neuen Antrages, da ein Remonstrationsverfahren mitunter mehr Zeit in Anspruch nimmt.
  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
  • Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht.
  • Das Arbeitsverhältnis wurde nicht nachgewiesen / bestätigt (Bus-, LKW-Fahrer, Journalisten etc.).
  • Die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen.
  • Die Vorvisa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt.
  • Die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert.


3. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihre Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

  • Sie haben keine oder nicht ausreichende Finanzierungsnachweise vorgelegt.

Bitte schauen Sie in das Merkblatt für Ihren Reisezweck und bereiten für den nächsten Antrag entsprechende Unterlagen vor.- Bitte beachten Sie, dass eine einfache Bankbestätigung ohne Kontoauszüge für die letzten 3 Monate als Finanzierungsnachweis nicht akzeptiert wird.


4. Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von sechs Monaten bereits drei Monate im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

  • Grundsätzlich dürfen Sie sich nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Eine Visumerteilung ist deshalb frühestens nach Ablauf des gegenwärtigen 180-Tage-Zeitraums möglich.-Sie haben sich bereits länger als die Ihnen erlaubten 90 Tage pro Jahr in Deutschland aufgehalten (LKW/Busfahrer, Sportler, Künstler, Models).


5. Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS; solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich (ein Informationsschreiben bezüglich der Möglichkeiten einer Selbstauskunft wurde Ihnen ausgehändigt).


6. Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.

  • Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/ oder widersprüchliche Angaben gemacht.
  • Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im AZR; solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich. Ein Informationsschreiben bezüglich der Möglichkeiten einer Selbstauskunft wurde Ihnen ausgehändigt.


7. Der Nachweis, dass Sie über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügen, wurde nicht erbracht.

  • Sie haben keinen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz (Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro / alle Schengen-Staaten) nachgewiesen.


8. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

  • Sie haben widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht.


9. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

  • Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft:
  1. die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
  2. die berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
  3. die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  4. die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
  5. Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums

Bitte beachten Sie, dass die obige Aufzählung die häufigsten Ursachen für eine Visumsablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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