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Zollangelegenheiten

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

Artikel

Anmeldepflicht für Barmittel im EU-Reiseverkehr

Seit dem 15. Juni 2007 gilt in allen Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 vom 25. November 2005, Seite 9) über die Überwachung von Barmitteln, die in das Gebiet der Europäischen Union oder aus der Union heraus verbracht werden.

Reisende müssen bei Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU gemäß Artikel 3 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1889/2005 i.V.m. § 12a Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bzw. bei anderen Währungen (z. B. Schweizer Franken, US-Dollar, britisches Pfund) die entsprechenden Gegenwerte bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel der Zollbehörde, schriftlich unter Verwendung des Vordrucks 0400 bzw. 0401 von sich aus anmelden. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln, die weiterhin nicht verlangt wird.

Reisende, die mit gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreisen oder von Deutschland in einen Nicht-EU-Staat ausreisen, müssen diesen Betrag auf Befragen den Zollbediensteten mündlich anzeigen. Bei einer Kontrolle besteht dabei die Verpflichtung, Angaben zu deren Herkunft, dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollbeamten zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen.

Der Begriff Barmittel ist in den Anmeldevordrucken 0400 und 0401 (Deutsch und Englisch, Seite 2) definiert. Die Anmeldevordrucke (in Deutsch und Englisch), Merkblätter und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.

Auch bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführte Barmittel wie ebenso gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000 Euro (oder entsprechendem Gegenwert in anderer Währung) gemäß § 12a Absatz 2 i.V.m. § 1 Absatz 4 ZollVG auf Befragen den Zollbediensteten mündlich anzuzeigen, sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel darzulegen.

Zusätzliche Informationen können auf der Internetseite der Europäischen Kommission eingesehen werden.

Für weitergehende Fragen können sich Reisende wenden an die

Generalzolldirektion - Zentrale Auskunft
Postfach 100761
01077 Dresden

Internet: www.zoll.de
Tel. 0351 44834-510
E-Mail: info.privat@zoll.de
Telefax: 0351 44834-590

Umzugsbescheinigung

Antworten auf alle Fragen, welche die Einfuhr von Waren nach Deutschland betreffen, finden Sie auf der Homepage der Zollbehörde unter www.zoll.de. Informationen zur Zollbefreiung im Zusammenhang mit einem Umzug nach Deutschland finden Sie dort, wenn Sie das Schlagwort „Übersiedlungsgut“ als Suchbegriff eingeben.

Konkrete Einzelfragen können Sie direkt an die Zollbehörde senden: info@zoll-infocenter.de

Hier finden Sie das Antragsformular zur Ausstellung einer Umzugsbescheinigung.

Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen gefährdeter Arten

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ - kurz „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna a Flora) - geschlossen.

Weitere Informationen zum Artenschutz

Einfuhr von kopierten Markenprodukten

Bei nachgeahmten oder gefälschten Waren ohne kommerziellen Charakter, die Sie in Ihrem persönlichen Gepäck als Tourist auf einer Reise nach Deutschland befördern, schreitet die Zollbehörde nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes nicht ein.

Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Waren, Ihre Person oder aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, kann von dieser Ausnahme kein Gebrauch gemacht werden. Die nachgeahmten oder gefälschten Waren dürfen nicht zu geschäftlichen Zwecken eingeführt werden. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden. Auf dem gleichen Beförderungsweg voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck unterliegt den gleichen Einfuhrbestimmungen wie Ihr persönlich mitgeführtes Reisegepäck. Wird Ihr Reisegepäck jedoch per Post oder Kurierdienst voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt und die Vorschriften für Postsendungen sind anzuwenden.

Weitere Informationen zu Marken- und Produktpiraterie


Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


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