Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

FAQs

Foto von drei Buchstaben einer Tastatur: FAQ

Häufig gestellte Fragen FAQ, © Colourbox

11.10.2020 - Artikel

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.

Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Irland; das EU-Mitgliedsland Zypern wendet den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.


Inhaber eines gültigen Schengen Visums (Text im Visumetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengen Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie „D“, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.

Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen. Wichtig ist, dass sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise in den 90-Tage-Zeitraum einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. II S. 1 Schengener Grenzkodex).

Diese Berechnungsmethode gilt nicht für die Staatsangehörigen von Brasilien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, St. Kitts und Nevis, Mauritius und den Seychellen. Mit diesen Staaten hat die Europäische Union Visumbefreiungsabkommen abgeschlossen. Hier findet aufgrund des Wortlauts dieser Abkommen die alte Berechnungsmethode („Vorwärtsberechnung“, d.h. 90 Tage innerhalb von 6 Monaten, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) weiterhin Anwendung.

Wie ist diese Neuregelung zu verstehen?

Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
Am 18.10.2019 befindet er sich in den Schengener Staaten.

Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2019 bis 18.10.2019 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.
Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.

Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.

Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.

Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2019 bis 19.10.2019 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.

Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.

Die Europäische Kommission bietet einen Aufenthaltsrechner.
Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.

Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Bundespolizei.

Die Prüfung dauert drei Wochen.

Eine Ausnahme vom persönlichen Erscheinen ist möglich, wenn Sie in den vergangenen 59 Monaten vor dem zugeteilten Termin bereits einen Antrag auf ein Schengenvisum gestellt und dabei Ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Die Terminregistrierung muss jedoch trotzdem auf Ihren Namen erfolgen, ein Bevollmächtigter darf dann Ihren Antrag für Sie einreichen.
Hierfür muss der Bevollmächtigte am Tag der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen, Ihren Pass und eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht einreichen. Eine Vorlage für diese Vollmacht finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Anträgen von Vielreisenden die in den Merkblättern erläuterte Zulässigkeitsprüfung erforderlich ist.

Antragstellende, die bereits in jüngerer Zeit ein oder mehrere Schengenvisa erhalten haben, können bei Bedarf unter bestimmten Voraussetzungen ein Schengenvisum zur mehrfachen Einreise innerhalb eines längeren Zeitraums beantragen. Bitte beachten Sie bei der Vorbereitung Ihres Antrages, dass solche „Jahresvisa“ bzw. „Mehrjahresvisa“ für iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Iran gemäß geltender Rechtslage grundsätzlich für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens zwei Jahren beantragt und erteilt werden können:

- Die Erteilung eines Visums mit einem Gültigkeitszeitraum von einem Jahr kommt grundsätzlich für solche Antragsteller in Frage, die in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erhalten haben, die vorschriftsmäßig verwendet wurden.

- Die Erteilung eines Visums mit einem Gültigkeitszeitraum von zwei Jahren kommt grundsätzlich für solche Antragsteller in Frage, die in den vergangenen drei Jahren bereits ein solches Visum erhalten und es ordnungsgemäß verwendet haben oder die in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten haben, das vorschriftsmäßig verwendet wurde.

Iranische Staatsangehörige benötigen grundsätzlich auch für den Flughafentransit ein Visum. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Als Familienangehörige(r) eines Unionsbürgers oder einer Unionsbürgerin sind Sie auch als iranischer Staatsangehöriger von der Visapflicht für den Flughafentransit befreit. Um Risiken beim Einchecken mit den Fluglinien zu vermeiden, können Sie trotzdem ein Visum beantragen. Das Merkblatt finden Sie hier.

Fragen zum Antragsformular

Wir empfehlen Ihnen Ihren Antrag online auszufüllen. Sie können sich alternativ das Antragsformular auf der Internetseite unseres externen Dienstleisters herunterladen und handschriftlich ausfüllen. Das Antragsformular ist kostenlos.

Ihren Namen und Vornamen tragen Sie bitte so ein, wie er in lateinischen Buchstaben in Ihrem Reisepass steht. Bitte transkribieren Sie nach Möglichkeit auch Ihren Geburtsort. Bitte geben Sie den vollen Geburtsort an.

Den Rest des Formulars können Sie auf Deutsch oder Englisch ausfüllen.

Tragen Sie bitte das Schengen Land ein, in das die erste Einreise erfolgen wird.

Hier geben Sie die Zahl der Tage an, die Sie beabsichtigen sich in Deutschland / Schengen Gebiet aufzuhalten. Achten Sie bitte darauf, dass Sie in Fragen 29 und 30 nach dem (ersten) „Geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum“ und dem (letzten) „Geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum“ gefragt werden.

Die Anzahl der Tage kann weniger sein, als die Anzahl der Tage zwischen erster Ankunft und letzter Abreise. Z. B. ein Visum mit Gültigkeit von einem Monat und einem Aufenthalt von zehn Tagen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit das Visum flexibel zu nutzen. Z. B. Einreise am 5. Oktober, Ausreise am 4. November, Aufenthalt zehn Tage. Sie können sich mit diesem Beispielvisum dann in der Zeit zwischen den beiden Daten maximal zehn Tage in Deutschland aufhalten, können frühestens am 5. Oktober einreisen und müssen das Land spätestens am 4. November verlassen haben.

Bitte schließen Sie in diesem Fall eine Krankenversicherung mit demselben Gültigkeitszeitraum ab.

Dies betrifft Visa der Kategorie A (Flughafentransit) und C (Durchreise durch den Schengen Raum).

Beachten Sie bitte, dass Sie das deutsche Transitvisum erst erhalten, wenn Sie das Visum des Endzielstaats und aller auf dem Weg dahin zu durchquerenden Staaten bereits vorweisen können.

Das gilt nicht, sofern Sie im Besitz eines nationalen Visums (D) eines Schengen Landes sind, da diese seit dem 05.04.2010 zu Aufenthalten im Schengen Raum von maximal 90 Tagen in sechs Monaten berechtigen.

Unter Punkt 29 geben Sie das Datum Ihrer ersten Einreise und unter Punkt 30 das Datum Ihrer ersten geplanten Ausreise an. Diese Daten entsprechen auch der Mindestgültigkeitsdauer des beantragten Visums. Wenn Sie Deutschland bzw. den Schengen-Raum auch in den nächsten Jahren besuchen möchten und die Notwendigkeit hierfür belegen können, dann geben Sie bitte bei Frage 25 die Zahl der Jahre an, für die Sie ein Mehrjahresvisum erhalten wollen. So kann es sein, dass Sie bei Punkt 29 und 30 den Zeitraum 01.05.2021 bis 10.05.2021 eintragen, da Sie in diesem Zeitraum zu einem Besuch nach Deutschland möchten, bei Punkt 25 aber „2 Jahre“ angeben

Bitte tragen Sie immer die Anschrift der Person ein, die Sie tatsächlich besuchen, unabhängig davon, wer die Verpflichtungserklärung abgegeben hat. In diesem Fall also die Anschrift der Schwester.

Fragen zu den benötigten Unterlagen

  • Es ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen (nicht älter als 6 Monate)
  • Das Lichtbild ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter vorzulegen
  • Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme und ohne Bedeckung der Augen zeigen
  • Bitte beachten Sie die Fotomustertafel

Am 05.04.2010 ist der Visakodex in Kraft getreten. Gemäß dem Visakodex muss Ihr Reisedokument folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss grundsätzlich noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein.
  • Es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen.
  • Es darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 10 Jahre sein.

Bei der Beantragung eines Visums zum Besuch Ihrer Familienangehörigen oder Bekannten werden Sie gebeten, eine formlose Einladung desjenigen, der besucht wird, vorzulegen.

Eine formlose Einladung muss in deutscher Sprache erstellt werden und soll Angaben zum Reisezweck und Reisedauer enthalten.

Eine formlose Einladung kann handschriftlich oder per Computer erstellt werden. Sie ist von dem einladenden Familienmitglied oder Bekannten eigenhändig zu unterschreiben. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Sie sollten in Ihrer Einladung, die auf offiziellem Briefbogen mit Firmenkopf erstellt werden sollte, die persönlichen Daten des Eingeladenen angeben und den geschäftlichen Grund der Einladung sowie ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich darüber hinaus verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Grundsätzlich ist diese Erklärung auf bundeseinheitlichem Vordruck abzugeben. Die Abgabe einer solchen förmlichen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz kann bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Diese kann auch nähere Auskünfte zum Verfahren erteilen.

Die Botschaft prüft vor Erteilung eines Visums die Plausibilität des Antrages.

Hierzu prüft die Botschaft ggf., ob zwischen dem Einladenden und dem Eingeladenen tatsächlich ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Ihre Verwandtschaft zu einer Person weisen Sie in der Regel durch die entsprechenden Geburts- und Heiratsurkunden nach. Z. B. die Verwandtschaft zu Ihrem Bruder oder Ihrer Schwester durch die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde und der Ihres Bruders/ Ihrer Schwester. Daraus kann man sehen, dass beide Personen die gleichen Eltern oder einen gemeinsamen Elternteil haben.

Fragen zur Verpflichtungserklärung

Eine Verpflichtungserklärung dient der Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt zu Gunsten eines Drittstaatsangehörigen und ermöglicht diesem den Nachweis im Verwaltungsverfahren, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt werden.

Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung übernimmt der Abgebende die Verpflichtung, alle Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise des Visumantragstellers zu tragen. Abgebender einer Verpflichtungserklärung kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Ja. Durch die Verpflichtungserklärung sind allerdings nur die ersten 90 Tage finanziell abgesichert. Für die Restlaufzeit des begehrten Visums weisen Sie bitte zusätzlich noch Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nach. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten 3-6 Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen Sie monatlich verfügen und dass Sie sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten können.

Die Botschaft akzeptiert Verpflichtungserklärungen– in der Regel – bis zu sechs Monaten nach Ausstellung.

Ja. Ihr Gastgeber gibt bei der Ausländerbehörde an, für welchen Zeitraum (ein bis vier Jahre) der Aufenthalt beabsichtigt ist und bittet um einen entsprechenden Vermerk in der Verpflichtungserklärung.

Dann ist der Aufenthalt in Deutschland für den gesamten Zeitraum finanziell abgesichert.

Sollte die Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung nur für einen kürzeren Zeitraum aufnehmen, sollten Sie (Antragsteller) zusätzlich noch Nachweise über Ihre finanzielle Situation einreichen. Geeignet sind hier insbesondere Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate, die erkennen lassen, über welches Einkommen Sie monatlich verfügen und dass Sie sich mehrere Auslandsaufenthalte leisten können.

Solange die Identitäten des Eingeladenen und Einladers zweifelsfrei feststellbar sind, führt eine abweichende Schreibweise des Namens in der Verpflichtungserklärung von der Schreibweise im Pass nicht zur Zurückweisung der Verpflichtungserklärung.

Aufgrund der bestehenden Vorschriften darf die Botschaft keine Speicherungen zu den Gastgebern vornehmen. Die von Ihnen bei einer vorherigen Einladung eines Kunden vorgelegten Unterlagen werden an der Botschaft in dem jeweiligen Visumantrag und nicht nach Firmen sortiert verwahrt. Sie müssen deshalb für jeden Kunden gesondert eingereicht werden. Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Fragen zur Ablehnung

Ihr Einlader kann Ihnen zum Beispiel ein unterstützendes Schreiben übersenden, welches Sie Ihrer Remonstration beifügen. Er kann sich jedoch nicht selbst bei der Botschaft nach den Ablehnungsgründen erkundigen. Sofern der Gastgeber aus Deutschland dies für Sie tun möchte, benötigt er eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, die er dann mit seiner Remonstration der Botschaft vorlegt. Die Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss lediglich die Personaldaten des Antragstellers enthalten, den betroffenen Visumsantrag genau bezeichnen und vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein. Die Vollmacht muss in deutscher Sprache verfasst sein.

Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrages anfällt.

Erläuterungen zu den häufigsten Ablehnungsgründen finden Sie hier.

nach oben