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Erläuterungen zu Ihrem Ablehnungsbescheid

12.10.2020 - Artikel


Das von Ihnen vorgelegte Reisedokument (z.B. Pass) wurde als unecht identifiziert oder es handelt sich um ein echtes Reisedokument, in dem einzelne Angaben verfälscht wurden (z.B. Gültigkeitsdauer oder Personaldaten).

  • Die im Merkblatt aufgeführten notwendigen Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt. Die fehlenden Unterlagen werden im Ablehnungsbescheid genannt. Sollte Ihr Visumantrag lediglich aufgrund von Unvollständigkeit abgelehnt worden sein, empfiehlt die Botschaft Ihnen die Einreichung eines neuen Antrages, da ein Remonstrationsverfahren mitunter mehr Zeit in Anspruch nimmt.
  • Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
  • Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht.
  • Das Arbeitsverhältnis wurde nicht nachgewiesen bzw. bestätigt (Bus-, LKW-Fahrer, Journalisten etc.).
  • Die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen.
  • Die Vorvisa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt.
  • Die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert.

Sie haben keine oder nicht ausreichende Finanzierungsnachweise vorgelegt.

Bitte schauen Sie in das Merkblatt für Ihren Reisezweck und bereiten für den nächsten Antrag entsprechende Unterlagen vor. Bitte beachten Sie, dass eine einfache Bankbestätigung ohne Kontoauszüge für die letzten 3 Monate nicht als Finanzierungsnachweis akzeptiert wird.

Grundsätzlich dürfen Sie sich nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Eine Visumerteilung ist deshalb frühestens nach Ablauf des gegenwärtigen 180-Tage-Zeitraums möglich. Sie haben sich bereits länger als die Ihnen erlaubten 90 Tage pro Jahr in Deutschland aufgehalten.

Gegen Sie besteht eine Eintragung im SIS. Solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich. Ein Informationsschreiben bezüglich der Möglichkeiten einer Selbstauskunft wurde Ihnen ausgehändigt.

  • Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/ oder widersprüchliche Angaben gemacht.
  • Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
  • Gegen Sie besteht eine Eintragung im AZR. Solange diese besteht, ist eine Visumserteilung i.d.R. nicht möglich. Ein Informationsschreiben bezüglich der Möglichkeiten einer Selbstauskunft wurde Ihnen ausgehändigt.

Sie haben keinen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz (Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro / gültig für alle Schengen-Staaten) nachgewiesen.

Sie haben widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht.

Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Hierbei berücksichtigt die Botschaft:

  1. die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
  2. die berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
  3. die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
  4. die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit
  5. Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums

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