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Blaue Karte EU

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Voraussetzungen:

Wenn Sie über einen anerkannten Hochschul- oder Universitätsabschluss verfügen und schon ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 48.300,- EUR (2025) brutto pro Jahr haben, können Sie die Blaue Karte EU beantragen. Für hochqualifizierte Ausländer in den sogenannten MINT-Berufen (Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Technik) sowie Ärztinnen und Ärzte ist ein Jahresgehalt von 43.759,80 EUR brutto (2025) ausreichend für eine Blaue Karte EU.

Wenn Sie Ihren Hochschul- oder Universitätsabschluss in einem anderen Land als Deutschland abgelegt haben, müssen Sie diesen Abschluss vor Beantragung des Visums anerkennen lassen. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter Anerkennung in Deutschland und Anabin für Hochschul- und Universitätsabschlüsse. Bitte beachten Sie, dass es ausländische Universitätsabschlüsse gibt, die in Deutschland als Berufsausbildung gewertet werden. Planen Sie genügend Zeit für den Anerkennungsprozess Ihres Abschlusses ein und beantragen Sie Ihr Visum erst danach!

Falls Ihr Gehalt unter dem geforderten Betrag liegt, kommt möglicherweise ein Visum für eine Arbeitsaufnahme als Fachkraft nach § 18b AufenthG in Betracht.

Einzureichende Unterlagen:

Bitte reichen Sie alle Dokumente im Original mit jeweils einer Kopie sowie in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung (vom iranischen Außenministerium vorbeglaubigt) ein. Bitte legen Sie die Unterlagen bei Ihrem Termin sortiert in der hier angegebenen Reihenfolge vor. Beachten Sie bitte, dass die Vorlage ge- bzw. verfälschter Dokumente stets die Ablehnung Ihres Visumantrages zur Folge hat.

  • biometrisches Passfoto
    • in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 3 Monate
  • Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG, eigenhändig unterschrieben
  • gültiger Reisepass, unterschrieben vom/n PassinhaberIn
    • Kopie der zweiten und dritten Passseite in DIN A4 - Format
  • Arbeitsvertrag bzw. Nachweis eines Arbeitsplatzangebotes (aus Deutschland) mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von derzeit mindestens 48.300 € (als Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieur, Arzt oder IT-Fachkraft: derzeit mindestens 43.760 €)
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllt
  • Nachweis über bestehende Deutsch- oder Englischkenntnisse
    • Bestätigung des Arbeitgebers über ausreichende Sprachkenntnisse (gegebenenfalls Sprachzertifikate vorlegen)
    • ggf. Darlegung durch den Arbeitgeber, wie eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme ohne Fremdsprachkenntnisse erfolgen soll
  • Hochschulabschluss als Nachweis über die Qualifikation im beabsichtigten Bereich, inkl. Notenübersicht (Original und Kopie sowie deutsche Übersetzung mit Vorbeglaubigung durch das iranische Außenministerium)
  • Nachweis über Anerkennung des Bildungsabschlusses in Deutschland
    • Bei reglementierten Berufen oder Berufen mit Berufsausbildung: Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland
    • Bei nicht reglementierten Berufen und akademischer Ausbildung: Ausdruck aus der Datenbank ANABIN über Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses und Anerkennung der Hochschule. Bitte achten Sie darauf, dass die Bezeichnung Ihres Hochschulabschlusses und der Datensatz in ANABIN exakt übereinstimmen. Wenn Hochschule oder Abschluss nicht in ANABIN erfasst sind, müssen Sie zunächst eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchführen lassen und den ZAB-Bescheid vorlegen.
  • Motivationsschreiben
  • Lebenslauf
    • lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
  • Nachweis über berufliche Tätigkeiten und bisherigen Werdegang
    • Gehaltsnachweise, Sozialversicherungsnachweise
  • Nachweis über gültigen Krankenversicherungsschutz
  • Visumgebühr in Höhe von 75 €, zu zahlen in Euro in bar

Weitere Informationen

Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Aus diesen Infos allein leitet sich auch kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums ab. Maßgeblich ist das jeweils gültige Aufenthaltsgesetz.

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