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Nachzug zum minderjährigen deutschen Kind
Der Familiennachzug zu einem minderjährigen deutschen Kind ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist minderjährig UND
- das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder verlegt seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit dem Elternteil nach Deutschland UND
der Elternteil ist Inhaber der elterlichen Sorge und reist zur Ausübung der Sorge nach Deutschland ein.
Wichtig:
Beim Nachzug zum minderjährigen deutschen Kind ist die Wahrung der Minderjährigkeit durch Antragstellung nicht möglich. Erfolgt die Einreise nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, verfällt der Anspruch auf Erteilung des Visums. Wenn Sie den Nachzug zu einem deutschen Kind beantragen wollen, welches die Volljährigkeit bald erlangen wird, melden Sie sich per E-Mail an visainfo@tehe.diplo.de
- Die unten stehende Übersicht enthält alle Unterlagen, die im Regelfall für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden in einem solchen Fall im Laufe des Verfahrens aufgefordert, ergänzende Unterlagen vorzulegen.
- Bitte sortieren Sie alle Antragsunterlagen in der unten angegebenen Reihenfolge.
- Bitte reichen Sie alle Kopien im Format DIN A4 ein. Dies gilt auch dann, wenn das Original ein anderes Format hat.
Fremdsprachige Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt und ggfls. legalisiert werden. Die unten stehende Übersicht enthält Informationen dazu, welche Unterlagen legalisiert werden müssen. Informationen zum Verfahren der Legalisierung finden Sie hier
Biometrisches Passfoto
in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate. Bitte beachten Sie unsere Fotomustertafel
Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG.
Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben sein.
Gültiger Reisepass im Original + Kopie der zweiten und dritten Passseite
Der Reisepass sollte bei Antragstellung noch mindestens ein Jahr gültig sein. Iranische Pässe müssen vom Passinhaber unterschrieben sein.
Geburtsurkunde oder Shenasnameh des Kindes
Iranische Urkunden müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden
Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des deutschen Kindes
falls das Kind noch keinen Reisepass / Personalausweis hat: Kopie des deutschen Reisepasses / Personalausweises des deutschen Elternteils des Kindes
- Falls das Kind eingebürgert wurde: Kopie der Einbürgerungsurkunde
- Falls das Kind schon in Deutschland lebt: Kopie der Meldebescheinigung des Kindes in Deutschland. Im Zeitpunkt der Vorsprache darf die Meldebescheinigung nicht älter sein als 6 Monate.
- Shenasnameh des Antragstellers im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
- Falls die Eltern des Kindes verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
- Falls vorhanden: Kopie der Vaterschaftsanerkennung
- Falls vorhanden: Kopie der Sorgerechtserklärung über die gemeinsame Ausübung der Sorge
Falls vorhanden: Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht
Iranische Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.
Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.
Falls die Ehe der Eltern geschieden wurde:
Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil
Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.
Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.
Falls der andere Elternteil verstorben ist:
Sterbeurkunde des anderen Elternteils
Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.
Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.
Falls dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde:
Sorgerechtsurteil
Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.
Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.
Bitte entrichten Sie die Visumgebühr in Euro in bar im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister.
Die Visumgebühr wird zur Bearbeitung des Antrags erhoben und im Fall der Ablehnung des Visums nicht erstattet.
Antragsteller, die ihren Antrag bei dem externen Dienstleister der Botschaft einreichen, zahlen zusätzlich zur Visum-Gebühr die Service-Gebühr des Dienstleisters. Dies betrifft auch Antragsteller, die von der Visum-Gebühr selbst befreit sind. Informationen zur Höhe der Service-Gebühr des Dienstleisters finden Sie hier
Es werden folgende Visum-Gebühren erhoben:
| Schengen-Visa (Aufenthalt von unter 90 Tagen): | |
| Kinder bis sechs Jahre | gebührenfrei |
| Kinder zwischen 6 und 12 Jahren | 45 Euro |
| Antragsteller ab 12 Jahren | 90 Euro |
| Nationale Visa (Aufenthalt von mehr als 90 Tagen): | |
| Kinder zwischen 0 und 18 Jahren | 40 Euro |
| Antragsteller ab 18 Jahren | 75 Euro |
Folgende Personen sind von der Visum-Gebühr befreit:
- Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
- Eltern minderjähriger Deutscher
- Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen.
- Ausländer, die für ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
- Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz.
- Ausländische Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen.