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Nachzug zu einem sonstigen Angehörigen

09.05.2026 - Artikel

Der Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen ist geregelt in § 36 Abs. 2 und 3 AufenthG

Als sonstige Familienangehörige gelten Familienangehörige, die nicht Ehepartner oder minderjährige Kinder sind.

Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist in der Regel nicht vorgesehen und wird nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zugelassen. Das bedeutet, dass sich die nachziehende Person oder die Person in Deutschland aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein selbständiges Leben nicht mehr führen kann, dass sie zwingend auf die Hilfe des Familienangehörigen angewiesen ist, und dass diese Hilfe nur in Deutschland erbracht werden kann. Die abschließende Überprüfung, ob eine außergewöhnliche Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, erfolgt im Einzelfall nach persönlicher Vorsprache und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Bis zum 31.12.2028 besteht für Eltern und Schwiegereltern von Ausländern, die sich frühestens seit dem 01.03.2024 als Fachkraft in Deutschland aufhalten, darüber hinaus die Möglichkeit, ein Visum zu beantragen, auch wenn keine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Die Erteilung eines solchen Visums ist grundsätzlich möglich, wenn

  • Der Ausländer oder sein Ehegatte am oder nach dem 01.03.2024 einen der in § 36 Abs. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel erhalten hat und weiterhin besitzt und Daueraufenthalt in Deutschland hat UND
  • der Lebensunterhalt der nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern des Ausländers gesichert ist.

  • Die unten stehende Übersicht enthält alle Unterlagen, die im Regelfall für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden in einem solchen Fall im Laufe des Verfahrens aufgefordert, ergänzende Unterlagen vorzulegen.
  • Bitte sortieren Sie alle Antragsunterlagen in der unten angegebenen Reihenfolge.
  • Bitte reichen Sie alle Kopien im Format DIN A4 ein. Dies gilt auch dann, wenn das Original ein anderes Format hat.
  • Fremdsprachige Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt und ggfls. legalisiert werden. Die unten stehende Übersicht enthält Informationen dazu, welche Unterlagen legalisiert werden müssen. Informationen zum Verfahren der Legalisierung finden Sie hier

Biometrisches Passfoto

in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate. Bitte beachten Sie unsere Fotomustertafel

Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben sein.

Gültiger Reisepass im Original + Kopie der zweiten und dritten Passseite

Der Reisepass sollte bei Antragstellung noch mindestens ein Jahr gültig sein. Iranische Pässe müssen vom Passinhaber unterschrieben sein.

  • Kopie des Reisepasses des Familienangehörigen in Deutschland
  • falls der Familienangehörige in Deutschland nicht deutsch ist: Kopie des Aufenthaltstitels
  • Kopie der Meldebescheinigung des Familienangehörigen in Deutschland. Im Zeitpunkt der Vorsprache darf die Meldebescheinigung nicht älter sein als 6 Monate.
  • Shenasnameh der nachziehenden Person im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung

    Falls sich daraus die Verwandtschaftsbeziehung noch nicht ergibt, ergänzend:

    Nachweis der Verwandtschaft in Form von Personenstandsurkunden

    Iranische Urkunden müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Falls vorhanden: Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht

    Iranische Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Sofern es sich um keinen privilegierten Nachzug zu einer Fachkraft handelt: aussagekräftige Belege zum Vorhandensein einer außergewöhnlichen Härte.

    Hierbei handelt es sich in der Regel um ärztliche Befunde und Diagnosen, sowie eine schriftliche Darstellung der Situation der Betroffenen. Die konkreten erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Legen Sie im Rahmen des Verfahrens alle Dokumente vor, die Ihrer Ansicht nach das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte belegen. Im Laufe des Verfahrens wird die Botschaft ergänzende Dokumente nachfordern, wenn dies nötig ist.

  • Ein verbindliches Angebot einer privaten Krankenversicherung in Deutschland über Aufnahme der nachziehenden Person in die Krankenversicherung bei Einreise. Die Leistungen der Krankenversicherung müssen dem Rahmen von § 192 ff. VVG entsprechen.

Bitte entrichten Sie die Visumgebühr in Euro in bar im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister.

Die Visumgebühr wird zur Bearbeitung des Antrags erhoben und im Fall der Ablehnung des Visums nicht erstattet.

Antragsteller, die ihren Antrag bei dem externen Dienstleister der Botschaft einreichen, zahlen zusätzlich zur Visum-Gebühr die Service-Gebühr des Dienstleisters. Dies betrifft auch Antragsteller, die von der Visum-Gebühr selbst befreit sind. Informationen zur Höhe der Service-Gebühr des Dienstleisters finden Sie hier

Es werden folgende Visum-Gebühren erhoben:

Schengen-Visa (Aufenthalt von unter 90 Tagen):
Kinder bis sechs Jahregebührenfrei
Kinder zwischen 6 und 12 Jahren45 Euro
Antragsteller ab 12 Jahren90 Euro
Nationale Visa (Aufenthalt von mehr als 90 Tagen):
Kinder zwischen 0 und 18 Jahren40 Euro
Antragsteller ab 18 Jahren75 Euro

Folgende Personen sind von der Visum-Gebühr befreit:

  • Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
  • Eltern minderjähriger Deutscher
  • Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen.
  • Ausländer, die für ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
  • Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz.
  • Ausländische Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen.

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