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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

01.12.2017 - Artikel

Um über einen Nachlass (beispielsweise ein Grundstück oder Konto) in Deutschland verfügen zu können, muss in der Regel ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden. Die Vorlage einer legalisierten Übersetzung eines von einem iranischen Recht nach iranischem Gericht ausgestellten Erbscheines ist in der Regel nicht ausreichend um über das Vermögen in Deutschland verfügen zu können.

Der deutsche Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt, der unter anderem eine eidesstattliche Versicherung enthält und deswegen beurkundet werden muss. Der Erbscheinsantrag kann entweder in Deutschland vor dem zuständigen Nachlassgericht oder einem deutschen Notar beurkundet werden. In Iran kann die Beurkundung in der Botschaft Teheran von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten durchgeführt werden. Eine von einem iranischen Notar aufgenommene Versicherung an Eides statt wird von einem deutschen Nachlassgericht nicht akzeptiert.

Zur Vorbereitung des Erbscheinsantrages und der Beurkundung sind einige Angaben über die Familien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen notwendig. Die Botschaft wird auf der Grundlage Ihrer Angaben einen Erbscheinsantrag entwerfen und mit Ihnen einen Termin für die Beurkundung vereinbaren. Wenden Sie sich für weitere Informationen zur Verfahrensweise und zur Beurkundung bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an die Konsularabteilung.

Zur Beratung in Angelegenheiten des Erbrechts ist ein Termin notwendig. Bitte buchen Sie Ihren Termin online:

Terminvergabesystem der Botschaft Teheran

Für die Beurkundung wird eine Gebühr anfallen, die bar zu entrichten ist. Die Höhe der Gebühr wird im Verhältnis zur Höhe der Erbschaft errechnet.

Der beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen oder Ihrem Anwalt nebst der beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese iranische Dokumente sind mit legalisierter Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden.

Wenn Sie eine ihnen zustehende Erbschaft nicht antreten möchten, haben Sie nach deutschem Recht die Möglichkeit diese Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht auszuschlagen. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Unterschriftsbeglaubigung kann am Rechts- und Konsularschalter der Botschaft durchgeführt werden. Bitte bringen Sie bei einer Vorsprache am Schalter der Botschaft das Schreiben des Nachlassgerichtes, die Ausschlagungserklärung und Ihren Reisepass mit.

Die beglaubigte Erklärung müssen Sie nach der Beglaubigung an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland senden.

Zentrales Testamentsregister

Die Bundesnotarkammer führt ein „Zentrales Testamentsregister“ (ZTR). Jedes Testament oder sonstiges erbfolgerelevantes Dokument (beispielsweise Erbvertrag) muss zur Eintragung in das zentrale Register der Bundesnotarkammer gemeldet werden.

Im Todesfall wird somit das Auffinden eines evtl. Testamentes erleichtert und das Nachlassgericht kann durch die Neuerung schneller und wie vom Testierenden gewünscht über die Verteilung des Nachlasses entscheiden.

Dokumente, die sich bereits in der Verwahrung befinden, werden nach und nach digitalisiert und der Bundesnotarkammer zur Eintragung in das ZTR gemeldet.

Private eigenhändige Testamente, welche weiterhin zu Hause aufbewahrt werden, können allerdings nicht in das ZTR aufgenommen werden.

Weitere Informationen können Sie auf Homepage des ZTR nachlesen:

www.zentralestestamentsregister.de

Ausschlagung einer Erbschaft

Die hierfür notwendigen Formulare finden Sie hier.

Bitte beachten Sie die Hinweise für die Terminbuchung.

Alle Angaben auf dieser Seite und in den Merkblättern beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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