Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Erbausschlagung

18.08.2022 - Artikel

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB), bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands oder einzigem letztem Wohnsitz des Erblassers außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Islamischen Republik Iran haben, kann die Ausschlagungserklärung vor einem Konsularbeamten der Deutschen Botschaft Teheran abgegeben werden. Die Beglaubigung der Erbausschlagung ist kostenpflichtig: Gebühren

  1. a) Wenn Sie für sich selbst das Erbe ausschlagen möchten, füllen Sie bitte diese Erbausschlagungserklärung aus.
    b) Falls Sie als Sorgeberechtigte (in der Regel Eltern) für ihr minderjähriges Kind ausschlagen, füllen Sie bitte diese Erbausschlagungserklärung aus. Wichtig ist, dass beide sorgeberechtigten Elternteile unterschreiben.
  2. Senden Sie die ausgefüllte Erbausschlagungserklärung an das Konsulat der Deutschen Botschaft: konsulat@tehe.diplo.de
  3. Die Botschaft wird Sie zwecks Terminvereinbarung kontaktieren.
  4. Bringen Sie zum Termin die ausgefüllte Erklärung sowie Ihren Reisepass mit. Es ist wichtig, dass Sie persönlich erscheinen.
nach oben