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Visum zur Anerkennung der Berufsausbildung mit gleichzeitiger Arbeitsaufnahme (z.B. für Pflegekräfte)
Voraussetzungen:
Für die Ausübung bestimmter reglementierter Berufe (z.B. Pflegefachkraft, operationstechnischer Assistent, ...) ist in Deutschland eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Diese muss bei der zuständigen deutschen Stelle beantragt werden. Die zuständige Stelle stellt entweder fest, dass alle Voraussetzungen für eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen oder, dass zunächst weitere Qualifikationsmaßnahmen erforderlich sind, sogenannter „Defizitbescheid“. Sofern ein Defizitbescheid für Sie ausgestellt wurde, können Sie die notwendigen Qualifizierungen in Deutschland erlangen und bereits parallel anfangen zu arbeiten. Sobald Sie die Berufsausübungserlaubnis besitzen bzw. erlangt haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme als Fachkraft nach § 18a AufenthG beantragen.
Fehlen für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis in reglementierten Berufen die erforderlichen Sprachkenntnisse, kann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen auch die Teilnahme an einem Sprachkurs oder Fachsprachkurs erfolgen. Bitte beachten Sie, dass auch bei geplanter Teilnahme an einem Sprachkurs bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bei Beantragung des Visums mittels eines Sprachzeugnisses eines von uns anerkannten Sprachinstituts nachgewiesen werden müssen. Der Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist grundsätzlich auf 18 Monate beschränkt.
Falls parallel zur Qualifizierungsmaßnahme eine Nebenbeschäftigung für über 20 Stunden/Woche aufgenommen werden soll, so ist dies nur gestattet, wenn die Beschäftigung in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen steht.
Einzureichende Unterlagen:
Bitte reichen Sie alle Dokumente im Original mit jeweils einer Kopie sowie in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung (vom iranischen Außenministerium vorbeglaubigt) ein. Bitte legen Sie die Unterlagen bei Ihrem Termin sortiert in der hier angegebenen Reihenfolge vor.
- biometrisches Passfoto
- in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate
- Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG, eigenhändig unterschrieben
- gültiger Reisepass, unterschrieben vom/n PassinhaberIn, noch mind. 1 Jahr gültig
- Kopie der zweiten und dritten Passseite in DIN A4 - Format
- nur für afghanische Staatsangehörige: Tazkira, auf dessen Grundlage der Reisepass ausgestellt ist (Papiertazkiras müssen vom afghanischen Außenministerium vorbeglaubigt sein.)
- bei betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren oder der Bundesagentur für Arbeit
- Finanzierungsnachweis: Im Fall einer betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme müssen Sie ein Jahresbruttogehalt von mind. 13.596 € (2025) nachweisen. Um die Finanzierung nachzuweisen, gibt es verschiedene Optionen:
- förmliche Verpflichtungserklärung gem. §66-68 Aufenthaltsgesetz einer Person mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland für die gesamte Aufenthaltsdauer ODER
- Arbeitsvertrag und „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Defizitbescheid bzw. Bescheid über teilweise Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation von der Anerkennungsstelle (Der Bescheid sollte Angaben darüber enthalten, welche Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind bzw. welche Prüfungen in Deutschland abzulegen sind.)
- Nachweis über die geplanten Anpassungsmaßnahmen:
- Bei überwiegend fachtheoretischen Angeboten (z.B. Sprachkurs oder Lehrgänge)
- Einladungsschreiben/Anmeldebestätigung des Anbieters
- „Selbstauskunft“ des Anbieters (z.B. staatlich anerkannt / AZAV zugelassen / Förderung im Rahmen staatlicher Förderprogramme, wie z.B. dem Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, Information über ggfs. beteiligte Betriebe)
- Angabe zur Art und Dauer der Maßnahme mit Bezugnahme auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede sowie Information über erforderliches sprachliches Mindestniveau
- Bei Lehrgängen von privaten, nicht zertifizierten oder nicht öffentlich geförderten Anbietern (nicht bei Sprachkursen, Vorbereitungskursen auf Prüfung): Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Maßnahme zur Erreichung der Anerkennung geeignet ist
- Bei überwiegend betrieblichen Angeboten (z.B. Lehrgänge, Praktika)
- vom Arbeitgeber ausgefüllte Formulare „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- verbindliche Bestätigung des Betriebes, dass die Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb absolviert werden kann
- Weiterbildungsplan des Betriebes, durch den deutlich wird, wer Sie betreut und wie das Ziel, die im Bescheid festgestellten Defizite auszugleichen, erreicht werden soll
- zusätzlich im Falle einer praktischen Tätigkeit: Angaben zur geplanten Vergütung
- Bei überwiegend betrieblich durchgeführten Vorbereitungskursen:
- Bestätigung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahme, dass die betriebliche Praxisphase Bestandteil des Vorbereitungskurses ist.
- Zusätzlich bei Beschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d Abs. 2 AufenthG) vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und Zusatzblatt A
- Stellenbeschreibung, aus der der berufsfachliche Zusammenhang mit dem künftigen Beruf hervorgeht sowie Angaben zur Vergütung
- konkretes Arbeitsplatzangebot für die spätere Beschäftigung als Fachkraft mit Angaben zur Vergütung
- Bei qualifizierter Beschäftigung im nicht reglementieren Beruf bei Defiziten in der betrieblichen Praxis (§ 16d Abs. 3 AufenthG):
- Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle, der feststellt, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen
- vom Arbeitgeber ausgefüllte Formulare „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und Zusatzblatt A zum Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für konkretes Arbeitsplatzangebot für einen nicht-reglementierten Beruf
- Verpflichtung des Arbeitgebers, den Ausgleich der festgestellten Defizite innerhalb von höchstens zwei Jahren zu ermöglichen
- Bestätigung von Arbeitgeber, welche Sprachkenntnisse erforderlich sind
- Bei überwiegend fachtheoretischen Angeboten (z.B. Sprachkurs oder Lehrgänge)
- Nachweis über Deutschkenntnisse, die für die Qualifikationsmaßnahme erforderlich sind, mind. B1
- Das Sprachzeugnis muss auf einer auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Dies trifft derzeit auf Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V. sowie der telc GmbH; des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD); des ECL Prüfungszentrums und den „TestDaF“ zu.
- Hochschulabschluss bzw. iranischer Bildungsabschluss inkl. Notenübersicht mit deutscher Übersetzung und Vorbeglaubigung durch das iranische Außenministerium (Original und Kopie)
- Motivationsschreiben (auf Deutsch)
- Lebenslauf (auf Deutsch)
- lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
- Nachweise über berufliche Tätigkeiten und bisherigen Werdegang
- Nachweis über gültigen Krankenversicherungsschutz (Krankenversicherung, die bis zur Arbeitsaufnahme gilt; Gültigkeit ab Einreise für 90 Tage, vsl. 2 Monate nach Beantragung des Visums)
- Visumgebühr in Höhe von 75 €, zu zahlen in Euro in bar