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Visum zur Durchführung einer betrieblichen Berufsausbildung
Voraussetzungen:
Sie können ein Visum zur Durchführung einer betrieblichen Berufsausbildung beantragten, wenn ein entsprechender Vertrag über eine qualifizierte Berufsausbildung mit einem Ausbildungsbetrieb geschlossen wurde.
Einzureichende Unterlagen:
Bitte reichen Sie alle Dokumente im Original mit jeweils einer Kopie sowie in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung (vom iranischen Außenministerium vorbeglaubigt) ein. Bitte legen Sie die Unterlagen bei Ihrem Termin sortiert in der hier angegebenen Reihenfolge vor.
- biometrisches Passfoto
- in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate
- Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG, eigenhändig unterschrieben
- gültiger Reisepass, unterschrieben vom/n PassinhaberIn, noch mind. 1 Jahr gültig
- Kopie der zweiten und dritten Passseite in DIN A4 - Format
- nur für afghanische Staatsangehörige: Tazkira, auf dessen Grundlage der Reisepass ausgestellt ist (Papiertazkiras müssen vom afghanischen Außenministerium vorbeglaubigt sein.)
- Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren oder der Bundesagentur für Arbeit
- unterschriebener Ausbildungsvertrag mit Angaben zu:
- Ausbildungsbetrieb (Name mit Anschrift des tatsächlichen Arbeitsortes und Kontaktdaten eines Ansprechpartners) und/oder sofern zutreffend der Berufsschule
- Ausbildungsberuf
- Beschäftigungsart: Vollzeit oder Teilzeit
- Brutto-Ausbildungsvergütung
- Zeitraum der Ausbildung
- Sofern zutreffend: Ergänzende Ausbildung (z.B. für Fachärzte in Weiterbildung):
- Bescheid der Anerkennungsstelle, der erforderliche Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen (z.B. Sprachnachweis) feststellt
- Zusätzlich bei einer betrieblichen Bildungsmaßnahme: Weiterbildungsplan
- Finanzierungsnachweis: Es kann nur davon ausgegangen werden, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, wenn Ihre monatliche Ausbildungsvergütung mindestens 855 Euro netto bzw. 1.030 Euro brutto beträgt. Können Nachweise vorgelegt werden, dass einzelne Kosten (z.B. Kost und Logis) nicht anfallen, reduziert sich der Betrag entsprechend. Sollte eine Vergütung der o.g. Höhe nicht vorliegen, so muss die Sicherung des Lebensunterhalts durch weitere Nachweise belegt werden. Der Finanzierungsnachweis kann dann wie folgt erbracht werden:
- förmliche Verpflichtungserklärung gem. §66-68 Aufenthaltsgesetz (nicht älter als 6 Monate) einer Person mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland für die gesamte Aufenthaltsdauer ODER
- Sperrkonto bei einem deutschen Geldinstitut mit einem Guthaben von insgesamt 10.260 €/Jahr ODER
- Unterschriebene Sperrkontoerklärung und Nachweis über Guthaben in Höhe von 10.260 € in Form eines von der Bank bestätigten Kontoauszuges
- Stipendienzusage (Fällt das Stipendium niedriger aus als der Fehlbedarf, muss die Differenz entsprechend den aufgezeigten Alternativen für den begehrten Zeitraum nachgewiesen werden.)
- Nachweis über bestehende Deutschkenntnisse, mind. B1
- Das Sprachzeugnis muss auf einer auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Dies trifft derzeit auf Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V. sowie der telc GmbH; des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD); des ECL Prüfungszentrums und den „TestDaF“ zu.
- Falls nur A2 vorliegt, muss Folgendes vorgelegt werden: • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes oder der Berufsschule, dass Sprachkenntnisse ausreichend sind, oder • Anmeldebestätigung für einen ausbildungsvorbereitenden Deutschkurs (vorgeschaltet vor Beginn der Ausbildung).
- Bildungsabschlüsse inkl. Notenübersichten mit deutscher Übersetzung und Vorbeglaubigung durch das iranische Außenministerium (Original und Kopie)
- Motivationsschreiben (auf Deutsch)
- Lebenslauf (auf Deutsch)
- lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
- Nachweise über berufliche Tätigkeiten und bisherigen Werdegang
- Nachweis über gültigen Krankenversicherungsschutz (Krankenversicherung, die bis zur Arbeitsaufnahme gilt; Gültigkeit ab Einreise für 90 Tage, vsl. 2 Monate nach Beantragung des Visums)
- Visumgebühr in Höhe von 75 €, zu zahlen in Euro in bar