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Nachzug zum ausländischen Ehepartner
- Die unten stehende Übersicht enthält alle Unterlagen, die im Regelfall für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden in einem solchen Fall im Laufe des Verfahrens aufgefordert, ergänzende Unterlagen vorzulegen.
- Bitte sortieren Sie alle Antragsunterlagen in der unten angegebenen Reihenfolge.
- Bitte reichen Sie alle Kopien im Format DIN A4 ein. Dies gilt auch dann, wenn das Original ein anderes Format hat.
Fremdsprachige Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt und ggfls. legalisiert werden. Die unten stehende Übersicht enthält Informationen dazu, welche Unterlagen legalisiert werden müssen. Informationen zum Verfahren der Legalisierung finden Sie hier
Biometrisches Passfoto
in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate. Bitte beachten Sie unsere Fotomustertafel
Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG.
Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben sein.
Gültiger Reisepass im Original + Kopie der zweiten und dritten Passseite
Der Reisepass sollte bei Antragstellung noch mindestens ein Jahr gültig sein. Iranische Pässe müssen vom Passinhaber unterschrieben sein.
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Ehepartners in Deutschland
- falls der Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist: Kopie der Vorder- und Rückseite des Aufenthaltstitels des Ehepartners in Deutschland
- Kopie der Meldebescheinigung des Ehepartners in Deutschland. Im Zeitpunkt der Vorsprache darf die Meldebescheinigung nicht älter sein als 6 Monate.
- Heiratsurkunde im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
- Falls die Ehe in Abwesenheit eines Ehepartners geschlossen wurde: Nachweis der vor Eheschließung erteilten Vollmacht an den Stellvertreter
- Shenasnameh des Antragstellers im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
- Falls vorhanden: Shenasnameh des Ehepartners in Deutschland in Kopie + einfache Übersetzung
Falls es sich nicht um die erste Ehe der Eheleute handelt und die Vorehe/n geschieden wurde/n:
Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil aller Vorehen
Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.
Deutsche Scheidungsurteile müssen in Kopie vorgelegt werden.
War einer der Eheleute in der Vorehe deutscher Staatsangehöriger und erfolgte die Scheidung nicht in Deutschland, ist zusätzlich der Nachweis der Anerkennung der Scheidung durch ein deutsches Familiengericht vorzulegen.
Falls es sich nicht um die erste Ehe der Eheleute handelt und die Vorehe/n durch Tod eines Ehepartners aufgelöst wurden/n:
Sterbeurkunden aller früheren Ehepartner
Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.
Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.
Falls der Ehepartner in Deutschland anerkannter Flüchtling ist:
Kopie des Aufnahmebescheids des BAMF
falls vorhanden: Kopie der fristwahrenden Anzeige oder des fristwahrenden, formlosen Antrags
Original + Kopie eines anerkannten Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des Antragstellers auf dem Niveau A1. Informationen zu den anerkannten Sprachnachweisen finden Sie hier
Allgemeine Informationen zum Sprachnachweis sowie Informationen zu Ausnahmefällen finden Sie hier
Bitte entrichten Sie die Visumgebühr in Euro in bar im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister.
Die Visumgebühr wird zur Bearbeitung des Antrags erhoben und im Fall der Ablehnung des Visums nicht erstattet.
Antragsteller, die ihren Antrag bei dem externen Dienstleister der Botschaft einreichen, zahlen zusätzlich zur Visum-Gebühr die Service-Gebühr des Dienstleisters. Dies betrifft auch Antragsteller, die von der Visum-Gebühr selbst befreit sind. Informationen zur Höhe der Service-Gebühr des Dienstleisters finden Sie hier
Es werden folgende Visum-Gebühren erhoben:
| Schengen-Visa (Aufenthalt von unter 90 Tagen): | |
| Kinder bis sechs Jahre | gebührenfrei |
| Kinder zwischen 6 und 12 Jahren | 45 Euro |
| Antragsteller ab 12 Jahren | 90 Euro |
| Nationale Visa (Aufenthalt von mehr als 90 Tagen): | |
| Kinder zwischen 0 und 18 Jahren | 40 Euro |
| Antragsteller ab 18 Jahren | 75 Euro |
Folgende Personen sind von der Visum-Gebühr befreit:
- Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
- Eltern minderjähriger Deutscher
- Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen.
- Ausländer, die für ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
- Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz.
- Ausländische Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen.