Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren
Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug
Der Nachzug zum Ehegatten setzt in der Regel voraus, dass der nachziehende Ausländer über einfache Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügt.
Den Nachweis einfacher Sprachkenntnisse erbringen Sie durch Vorlage eines ALTE-zertifizierten Sprachdiploms
Im Zeitpunkt der Antragstellung darf das Sprachzertifikat nicht älter sein als 1 Jahr.
In bestimmten Konstellationen gilt eine gesetzliche Ausnahme vom Spracherfordernis. Ergänzend kann in bestimmten Fällen von der Vorlage des Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse abgesehen werden.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der häufigsten Ausnahmetatbestände.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie den Sprachnachweis erbringen müssen, setzen Sie sich rechtzeitig mit der Botschaft in Verbindung.
Die abschließende Entscheidung, ob in Ihrem Fall vom Sprachnachweis abgesehen werden kann, fällt die Botschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erst nachdem die persönliche Vorsprache erfolgt ist und die antragsbegründenden Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.
Ausnahmen vom Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn der Ehepartner in Deutschland einen der folgenden Aufenthaltstitel innehat und die Ehe bereits bestand, als der Ehegatte in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte:
- Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4 AufenthG
- Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG
- Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG
- Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative bestand
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn der Ehepartner in Deutschland einen der folgenden Aufenthaltstitel innehat oder innehatte, bevor ihm unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis Daueraufenthalt EU erteilt wurde:
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte oder Mobile-ICT-Karte
- Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f AufenthG
- Aufenthaltstitel nach 19c Absatz 1 AufenthG für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft
- Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG
- Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn der Nachzug nicht nur zum Ehepartner, sondern auch zum minderjährigen deutschen Kind erfolgt, für welches Sie Sorgerecht haben.
Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn Sprachkenntnisse vorhanden sind, die offensichtlich über dem Niveau A1 liegen. Die Offenkundigkeit wird bei der persönlichen Vorsprache festgestellt. Dies kann z.B. Personen betreffen, die sich bereits in der Vergangenheit in Deutschland aufgehalten haben oder in einem deutschsprachigen Umfeld beruflich tätig waren. Bei Zweifeln an der Offensichtlichkeit kann die Botschaft ein Sprachzertifikat verlangen.
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt bei einem erkennbar geringen Integrationsbedarf
Davon ist auszugehen, wenn der Nachziehende über eine berufliche Qualifikation verfügt, und eine positive Erwerbsprognose und positive Integrationsprognose ersichtlich sind.
Dies setzt voraus, dass die Aufnahme eine der Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraums sowie die Integration in das gesellschaftliche Leben in Deutschland realistisch sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ausreichende Kenntnisse einer anderen europäischen Sprache vorhanden sind.
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn sich der Nachziehende bereits in der Vergangenheit dauerhaft im Bundesgebiet aufhielt und während dieses Aufenthalts einen Anspruch auf einen Integrationskurs hatte.
Der frühere Aufenthalt muss zu einem der in § 44 Abs. 1 AufenthG genannten Zwecke erfolgt sein.
Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse entfällt in den folgenden Fällen:
-
Der nachziehende Ehepartner ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
In einem solchen Fall müssen Sie Ihrem Antrag aussagekräftige Nachweise beifügen, die Ihre körperlich/seelische/geistige Einschränkung belegen. Die Botschaft kann auf eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt bestehen.
Fortgeschrittenes Alter oder Analphabetismus sind für sich genommen keine ausreichenden Ausnahmegründe.
- Es ist dem nachziehenden Ehepartner aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen oder den Nachweis über vorhandene Sprachkenntnisse zu erbringen.
-
Es ist dem nachziehenden Ehepartner trotz ernsthafter, zielgerichteter Bemühungen im Laufe mindestens eines Jahres nicht gelungen, den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse zu erlangen.
In einem solchen Fall müssen Sie dem Antrag aussagekräftige Nachweise Ihrer Bemühungen zum Spracherwerb vorlegen (z.B. Teilnahmebescheinigungen an Sprachkursen und Prüfungen, Übungshefte, Ergebnismitteilungen abgelegter Prüfungen)
Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Kindernachzug
Beim Nachzug eines Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil ist unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Sprachnachweises auf dem Niveau C1 erforderlich.
Der Nachweis wird durch Vorlage eines ALTE-zertifizierten Sprachdiploms erbracht.
Die Sprachkenntnisse sind dann erforderlich, wenn
- das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet hat UND
- sich ein sorgeberechtigter Elternteil oder beide sorgeberechtigte Eltern bereits in Deutschland befinden UND
- das Kind seinen Antrag auf Familiennachzug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des/r bereits in Deutschland lebenden Eltern/teils stellt. Als zeitlicher Zusammenhang gilt in der Regel ein Zeitraum von 6 Monaten.
Informationen dazu, was als Antragstellung gilt und wie Sie die Altersfrist im Fall von langen Wartezeiten wahren können, finden Sie hier.
In bestimmten Konstellationen gilt eine gesetzliche Ausnahme vom Spracherfordernis. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der häufigsten Ausnahmetatbestände.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Kind den Sprachnachweis erbringen muss, setzen Sie sich rechtzeitig mit der Botschaft in Verbindung.
Die abschließende Entscheidung, ob vom Sprachnachweis abgesehen werden kann, fällt die Botschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erst nachdem die persönliche Vorsprache erfolgt ist und die antragsbegründenden Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.
Ausnahmen vom Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Kindernachzug
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn der Elternteil in Deutschland einen der folgenden Aufenthaltstitel innehat:
- Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4 AufenthG
- Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG
- Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG
- Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative bestand
Das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse entfällt, wenn der in Deutschland lebende Elternteil oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte einen der folgenden Aufenthaltstitel innehat oder innehatte, bevor ihm unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis Daueraufenthalt EU erteilt wurde:
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte oder Mobile-ICT-Karte
- Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f AufenthG
- Aufenthaltstitel nach 19c Absatz 1 AufenthG für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft
- Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG
- Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG
Vom Spracherfordernis kann abgesehen werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei werden das Kindeswohl und die familiäre Situation berücksichtigt.
Macht das Kind bzw. das Elternteil eine solche besondere Härte geltend, müssen sie im Antragsverfahren das Vorliegen einer solchen Härte substantiiert begründen und geeignete Nachweise vorlegen.
Eine abschließende Entscheidung, ob vom Spracherfordernis abgesehen werden kann, fällt die Botschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde erst nach erfolgter Vorsprache und Vorlage aller antragsbegründenden Unterlagen.