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Der Familiennachzug eines minderjährigen Kindes zum Elternteil setzt in der Regel voraus, dass der Antrag des Kindes vor Erreichen des 18. Lebensjahres gestellt wurde.

In bestimmten Konstellationen muss der Antrag vor Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt werden, da andernfalls das Kind zusätzlich den Nachweis von Sprachkenntnissen erbringen muss.

Ist der Elternteil, zu dem das Kind nachziehen soll, anerkannter Flüchtling, dann gilt: Der Antrags des Kindes darf auch nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden, wenn:

  • das Kind minderjährig war, als der Elternteil in Deutschland den Antrag auf Erhalt von Asyl gestellt hat UND
  • der Antrag des mittlerweile volljährigen Kindes maximal 3 Monate nach Erhalt des BAMF-Bescheids gestellt wird.

Als Antragstellung gilt

  • die persönliche Vorsprache des Kindes und Abgabe der biometrischen Daten und antragsbegründenden Unterlagen bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister

    ODER

  • ein formloser Antrag per Post oder E-Mail, der bei der zuständigen Botschaft vor Eintritt der Volljährigkeit eingeht.

Die folgenden Verfahrensschritte gelten nicht als Antragstellung und wahren die Altersgrenze NICHT:

  • Registrierung auf der Warteliste
  • Abgabe einer fristwahrenden Anzeige gem. § 29 Abs. 2 AufenthG online
  • Abgabe einer fristwahrenden Anzeige oder sonstiger Anträge gegenüber der Ausländerbehörde in Deutschland

Wenn Ihrem Kind bis jetzt kein Vorsprachetermine zugewiesen wurde und eine Altersgrenze naht, finden Sie hier Informationen zum weiteren Vorgehen

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