Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Service

Der Familiennachzug eines minderjährigen Kindes zum Elternteil setzt voraus, dass der Antrag des Kindes vor Erreichen des 18. Lebensjahres gestellt wurde.

In bestimmten Konstellationen muss der Antrag vor Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt werden, da andernfalls das Kind zusätzlich den Nachweis von Sprachkenntnissen erbringen muss.

Als Antragstellung gilt

  • die persönliche Vorsprache des Kindes und Abgabe der biometrischen Daten und antragsbegründender Unterlagen bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister

    ODER

  • ein formloser Antrag per Post oder E-Mail, der bei der zuständigen Botschaft vor Eintritt der Volljährigkeit eingeht.

Die folgenden Verfahrensschritte gelten nicht als Antragstellung und wahren die Altersgrenze NICHT:

  • Registrierung auf der Warteliste
  • Abgabe einer fristwahrenden Anzeige gem. § 29 Abs. 2 AufenthG online
  • Abgabe einer fristwahrenden Anzeige oder sonstiger Anträge gegenüber der Ausländerbehörde in Deutschland

Wenn Ihrem Kind bis jetzt kein Vorsprachetermine zugewiesen wurde und eine Altersgrenze naht, finden Sie hier Informationen zum weiteren Vorgehen

nach oben