Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Nachzug zum deutschen Ehepartner

28.04.2026 - Artikel

  • Die unten stehende Übersicht enthält alle Unterlagen, die im Regelfall für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden in einem solchen Fall im Laufe des Verfahrens aufgefordert, ergänzende Unterlagen vorzulegen.
  • Bitte sortieren Sie alle Antragsunterlagen in der unten angegebenen Reihenfolge.
  • Bitte reichen Sie alle Kopien im Format DIN A4 ein. Dies gilt auch dann, wenn das Original ein anderes Format hat.
  • Fremdsprachige Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt und ggfls. legalisiert werden. Die unten stehende Übersicht enthält Informationen dazu, welche Unterlagen legalisiert werden müssen. Informationen zum Verfahren der Legalisierung finden Sie hier

Biometrisches Passfoto

in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate. Bitte beachten Sie unsere Fotomustertafel

Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben sein.

Gültiger Reisepass im Original + Kopie der zweiten und dritten Passseite

Der Reisepass sollte bei Antragstellung noch mindestens ein Jahr gültig sein. Iranische Pässe müssen vom Passinhaber unterschrieben sein.

  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Ehepartners in Deutschland
  • falls der Ehepartner eingebürgert ist: Kopie der Einbürgerungsurkunde
  • Kopie der Meldebescheinigung des Ehepartners in Deutschland. Im Zeitpunkt der Vorsprache darf die Meldebescheinigung nicht älter sein als 6 Monate.
  • Heiratsurkunde im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung. Bei ausländischen Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, ist die ergänzende Legalisierung nicht erforderlich.
  • Falls die Ehe in Abwesenheit eines Ehepartners geschlossen wurde: Nachweis der vor Eheschließung erteilten Vollmacht an den Stellvertreter
  • Shenasnameh des Antragstellers im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Shenasnameh oder Geburtsurkunde des Ehepartners in Deutschland in Kopie + einfache Übersetzung
  • Falls es sich nicht um die erste Ehe der Eheleute handelt und die Vorehe/n geschieden wurde/n:

    Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil aller Vorehen

    Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Scheidungsurteile müssen in Kopie vorgelegt werden.

    War einer der Eheleute in der Vorehe deutscher Staatsangehöriger und erfolgte die Scheidung nicht in Deutschland, ist zusätzlich der Nachweis der Anerkennung der Scheidung durch ein deutsches Familiengericht vorzulegen.

  • Falls es sich nicht um die erste Ehe der Eheleute handelt und die Vorehe/n durch Tod eines Ehepartners aufgelöst wurden/n:

    Sterbeurkunden aller früheren Ehepartner

    Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Original + Kopie eines anerkannten Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des Antragstellers auf dem Niveau A1. Informationen zu den anerkannten Sprachnachweisen finden Sie hier

    Allgemeine Informationen zum Sprachnachweis sowie Informationen zu Ausnahmefällen finden Sie hier

Bitte entrichten Sie die Visumgebühr in Euro in bar im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister.

Die Visumgebühr wird zur Bearbeitung des Antrags erhoben und im Fall der Ablehnung des Visums nicht erstattet.

Antragsteller, die ihren Antrag bei dem externen Dienstleister der Botschaft einreichen, zahlen zusätzlich zur Visum-Gebühr die Service-Gebühr des Dienstleisters. Dies betrifft auch Antragsteller, die von der Visum-Gebühr selbst befreit sind. Informationen zur Höhe der Service-Gebühr des Dienstleisters finden Sie hier

Es werden folgende Visum-Gebühren erhoben:

Schengen-Visa (Aufenthalt von unter 90 Tagen):
Kinder bis sechs Jahregebührenfrei
Kinder zwischen 6 und 12 Jahren45 Euro
Antragsteller ab 12 Jahren90 Euro
Nationale Visa (Aufenthalt von mehr als 90 Tagen):
Kinder zwischen 0 und 18 Jahren40 Euro
Antragsteller ab 18 Jahren75 Euro

Folgende Personen sind von der Visum-Gebühr befreit:

  • Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
  • Eltern minderjähriger Deutscher
  • Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen.
  • Ausländer, die für ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
  • Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz.
  • Ausländische Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen.

nach oben