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Nachzug zum minderjährigen ausländischen Kind

28.04.2026 - Artikel

Der Familiennachzug zu einem minderjährigen Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und verfügt über einen in § 36 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel UND
  2. es befindet sich kein weiteres, sorgeberechtigtes Elternteil im Bundesgebiet UND
  3. der Visumantrag wird zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes gestellt ODER

    das Kind hat im Asylverfahren bereits die Volljährigkeit erlangt, aber der Visumantrag wird maximal drei Monate nach Bekanntgabe des Aufnahmebescheids des BAMF gestellt (3-Monats-Frist).

    Wichtig:

    Die Abgabe einer fristwahrenden Anzeige nach § 29 Abs. 2 AufenthG entfaltet beim Nachzug zum Kind keine Wirkung und wahrt keine Fristen. Droht das Kind in Deutschland, bald volljährig zu werden, oder hat die 3-Monats-Frist begonnen, zu laufen, finden Sie hier Informationen zum korrekten Vorgehen.

  • Die unten stehende Übersicht enthält alle Unterlagen, die im Regelfall für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden in einem solchen Fall im Laufe des Verfahrens aufgefordert, ergänzende Unterlagen vorzulegen.
  • Bitte sortieren Sie alle Antragsunterlagen in der unten angegebenen Reihenfolge.
  • Bitte reichen Sie alle Kopien im Format DIN A4 ein. Dies gilt auch dann, wenn das Original ein anderes Format hat.
  • Fremdsprachige Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt und ggfls. legalisiert werden. Die unten stehende Übersicht enthält Informationen dazu, welche Unterlagen legalisiert werden müssen. Informationen zum Verfahren der Legalisierung finden Sie hier

Biometrisches Passfoto

in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate. Bitte beachten Sie unsere Fotomustertafel

Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben sein.

Gültiger Reisepass im Original + Kopie der zweiten und dritten Passseite

Der Reisepass sollte bei Antragstellung noch mindestens ein Jahr gültig sein. Iranische Pässe müssen vom Passinhaber unterschrieben sein.

  • Kopie des Reisepasses des Kindes in Deutschland
  • Kopie der Vorder- und Rückseite des Aufenthaltstitels des Kindes
  • Kopie des Aufnahmebescheids des BAMF
  • Falls vorhanden: Nachweis der fristwahrenden, formlosen Antragstellung per Post/E-Mail/Fax in Kopie
  • Kopie der Meldebescheinigung des Kindes in Deutschland. Im Zeitpunkt der Vorsprache darf die Meldebescheinigung nicht älter sein als 6 Monate.
  • Shenasnameh des Kindes im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Shenasnameh des Antragstellers im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Shenasnameh des zweiten Elternteils im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Falls die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Falls vorhanden: Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht

    Iranische Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Falls die Ehe der Eltern geschieden wurde:

    Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil

    Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Falls der andere Elternteil verstorben ist:

    Sterbeurkunde des anderen Elternteils

    Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Falls dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde:

    Sorgerechtsurteil

    Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urkunden müssen in Kopie vorgelegt werden.

Bitte entrichten Sie die Visumgebühr in Euro in bar im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister.

Die Visumgebühr wird zur Bearbeitung des Antrags erhoben und im Fall der Ablehnung des Visums nicht erstattet.

Antragsteller, die ihren Antrag bei dem externen Dienstleister der Botschaft einreichen, zahlen zusätzlich zur Visum-Gebühr die Service-Gebühr des Dienstleisters. Dies betrifft auch Antragsteller, die von der Visum-Gebühr selbst befreit sind. Informationen zur Höhe der Service-Gebühr des Dienstleisters finden Sie hier

Es werden folgende Visum-Gebühren erhoben:

Schengen-Visa (Aufenthalt von unter 90 Tagen):
Kinder bis sechs Jahregebührenfrei
Kinder zwischen 6 und 12 Jahren45 Euro
Antragsteller ab 12 Jahren90 Euro
Nationale Visa (Aufenthalt von mehr als 90 Tagen):
Kinder zwischen 0 und 18 Jahren40 Euro
Antragsteller ab 18 Jahren75 Euro

Folgende Personen sind von der Visum-Gebühr befreit:

  • Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
  • Eltern minderjähriger Deutscher
  • Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen.
  • Ausländer, die für ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
  • Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz.
  • Ausländische Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen.

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