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Nachzug eines minderjährigen Kindes mit oder zum Elternteil

28.04.2026 - Artikel

Der Familiennachzug eines minderjährigen Kindes zum Elternteil setzt voraus, dass der Antrag des Kindes vor Erreichen des 18. Lebensjahres gestellt wurde.

In bestimmten Konstellationen muss der Antrag vor Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt werden, da andernfalls das Kind zusätzlich den Nachweis von Sprachkenntnissen erbringen muss.

Als Antragstellung gilt

  • die persönliche Vorsprache des Kindes und Abgabe der biometrischen Daten und antragsbegründender Unterlagen bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister

    ODER

  • ein formloser Antrag per Post oder E-Mail, der bei der zuständigen Botschaft vor Eintritt der Volljährigkeit eingeht.

Die folgenden Verfahrensschritte gelten nicht als Antragstellung und wahren die Altersgrenze NICHT:

  • Registrierung auf der Warteliste
  • Abgabe einer fristwahrenden Anzeige gem. § 29 Abs. 2 AufenthG online
  • Abgabe einer fristwahrenden Anzeige oder sonstiger Anträge gegenüber der Ausländerbehörde in Deutschland

Wenn Ihrem Kind bis jetzt kein Vorsprachetermine zugewiesen wurde und eine Altersgrenze naht, finden Sie hier Informationen zum weiteren Vorgehen

  • Die unten stehende Übersicht enthält alle Unterlagen, die im Regelfall für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden in einem solchen Fall im Laufe des Verfahrens aufgefordert, ergänzende Unterlagen vorzulegen.
  • Bitte sortieren Sie alle Antragsunterlagen in der unten angegebenen Reihenfolge.
  • Bitte reichen Sie alle Kopien im Format DIN A4 ein. Dies gilt auch dann, wenn das Original ein anderes Format hat.
  • Fremdsprachige Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt und ggfls. legalisiert werden. Die unten stehende Übersicht enthält Informationen dazu, welche Unterlagen legalisiert werden müssen. Informationen zum Verfahren der Legalisierung finden Sie hier

Biometrisches Passfoto

in Farbe mit weißem Hintergrund, Größe: 35x45mm, nicht älter als 6 Monate. Bitte beachten Sie unsere Fotomustertafel

Ausdruck des Antragsformulars von VIDEX einschließlich Belehrung gem. §54 AufenthG.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben sein.

Gültiger Reisepass im Original + Kopie der zweiten und dritten Passseite

Der Reisepass sollte bei Antragstellung noch mindestens ein Jahr gültig sein. Iranische Pässe müssen vom Passinhaber unterschrieben sein.

  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Elternteils, zu dem oder mit dem der Nachzug erfolgen soll
  • Falls zutreffend: Kopie der Vorder- und Rückseite des Aufenthaltstitels ODER des nationalen Visums des Elternteils
  • Falls der Elternteil bereits in Deutschland lebt: Kopie der Meldebescheinigung des Elternteils. Im Zeitpunkt der Vorsprache darf die Meldebescheinigung nicht älter sein als 6 Monate.
  • Falls es sich bei dem Elternteil um einen anerkannten Flüchtling handelt: Kopie des Aufnahmebescheids des BAMF
  • Falls zutreffend: Nachweis der fristwahrenden Anzeige nach § 29 Abs. 2 AufenthG in Kopie
  • Falls zutreffend: Nachweis der formlosen Antragstellung per Post/E-Mail/Fax in Kopie
  • Shenasnameh des Kindes im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Shenasnameh beider Eltern im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Falls die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Falls die Ehe der Eltern geschieden wurde:

    Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil

    Iranische Urkunden oder Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Falls vorhanden: Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht

    Iranische Urteile müssen im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung vorgelegt werden.

    Deutsche Urteile müssen in Kopie vorgelegt werden.

  • Falls der andere Elternteil verstorben ist: Sterbeurkunde des anderen Elternteils im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Falls der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, aber im Heimatland zurückbleibt: Notarielle Einverständniserklärung zur dauerhaften Ausreise des Kindes nach Deutschland im Original + Original der legalisierten Übersetzung + Kopie der legalisierten Übersetzung
  • Sofern einschlägig: Original + Kopie eines anerkannten Sprachnachweises über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1

    Nähere Informationen zum Spracherfordernis finden Sie hier

Bitte entrichten Sie die Visumgebühr in Euro in bar im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft oder dem externen Dienstleister.

Die Visumgebühr wird zur Bearbeitung des Antrags erhoben und im Fall der Ablehnung des Visums nicht erstattet.

Antragsteller, die ihren Antrag bei dem externen Dienstleister der Botschaft einreichen, zahlen zusätzlich zur Visum-Gebühr die Service-Gebühr des Dienstleisters. Dies betrifft auch Antragsteller, die von der Visum-Gebühr selbst befreit sind. Informationen zur Höhe der Service-Gebühr des Dienstleisters finden Sie hier

Es werden folgende Visum-Gebühren erhoben:

Schengen-Visa (Aufenthalt von unter 90 Tagen):
Kinder bis sechs Jahregebührenfrei
Kinder zwischen 6 und 12 Jahren45 Euro
Antragsteller ab 12 Jahren90 Euro
Nationale Visa (Aufenthalt von mehr als 90 Tagen):
Kinder zwischen 0 und 18 Jahren40 Euro
Antragsteller ab 18 Jahren75 Euro

Folgende Personen sind von der Visum-Gebühr befreit:

  • Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
  • Eltern minderjähriger Deutscher
  • Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen.
  • Ausländer, die für ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
  • Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz.
  • Ausländische Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen.

Der Familiennachzug eines Kindes zu den Eltern ist nur möglich, wenn das Abstammungsverhältnis zwischen Eltern und Kind zweifelsfrei nachgewiesen ist.

Hinsichtlich Leihmutterschaften ist das deutsche Recht deutlich restriktiver als das Abstammungsrecht anderer Staaten. Deutsches Abstammungsrecht schreibt grundsätzlich der austragenden Leihmutter die Mutterschaft zum Kind zu. Der Nachzug des durch Leihmutterschaft geborenen Kindes zur annehmenden Mutter nach Deutschland ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Um im Einzelfall die Abstammung des Kindes von den annehmenden Eltern auch für den deutschen Rechtsraum wirksam zu bestätigen, sind in der Regel ergänzende Verfahrensschritte wie das Einholen von DNA-Gutachten und Sorgerechtsentscheidungen iranischer Gerichte notwendig.

Bedenken Sie daher, dass die Verfahrensdauer eines Visumantrags, bei dem ein durch Leihmutterschaft entstandenes Abstammungsverhältnis ausschlaggebend ist, extrem langwierig sein kann.

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